Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für die Anmietung 
von Reisemobilen (Stand 01.09.2019)

der Easy Reisemobile GbR, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marvin Jenzowski und Andreas Friedrich Weber, Schwarzbachstr. 6, 45309 Essen, Telefon: 0201-54570545, E-Mail: info@easy-reisemobile.de, Version gültig ab 01.09.2019
Der Mietvertrag über ein Vermietfahrzeug kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter“ genannt) und der Easy Reisemobile GbR (in der Folge „Vermieter“ genannt), zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Vermietfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.

1. Allgemeine Regelungen, Geltungsbereich, Definitionen
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnwagens an den Mieter vorbehaltlos vornimmt. Im Sinne dieser AGB sind: Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die bei der Easy Reisemobile GbR Fahrzeuge anmieten. Es gilt die bei Abschluss des Mietvertrages aktuell gültige Preisliste. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Vermietfahrzeug durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht den Wohnwagen im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reise-leistungen (Reise), ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.

3. Mindestalter, berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten
Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrern bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Vermietfahrzeuges. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen unter Punkt 6 Anwendung. Die Vorlage eines internationalen Führerscheins (für nicht EU-Mitglieder) kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben können und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Vermietfahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen. (siehe Punkt 6)
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für sein eigenes einzustehen.

4. Fahrten ins Ausland und in Krisengebiete
Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Vermietfahrzeug während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Auslandsfahrten mit dem Vermietfahrzeug sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für die Anmietung von Reisemobilen (Stand 01.09.2019)

5. Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten
Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlendem Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (siehe Punkt 14) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten und Kosten einer Schadenermittlung (Gutachten, etc.). Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Vermietfahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Vermietfahrzeug im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Vermietfahrzeug nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Vermietfahrzeuges, die Übergabe des Vermietfahrzeuges im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche, WC-Chemikalien sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Wohnwagens enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Vermietfahrzeuges (siehe Punkt 8) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Wohnwagen bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Schäden, Schadengutachten und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen. Die Kaution in Höhe von € 1000,00 ist vom Mieter an den Vermieter bei Fahrzeugübergabe gebührenfrei entrichtet werden. Reservierungen per Kreditkarte ( Mastercard, Visa, American Express) und Überweisungen vorab oder in Bar sind möglich.
Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Vermietfahrzeuges dem Mieter erstattet. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an: Gibt der Mieter dem Vermieter das Vermietfahrzeug zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Wohnwagen zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlender Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragenden Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.

6. Buchungen, Reservierungen und Buchungsänderungen
Ein Mietvertrag über einen Vermietfahrzeug (Buchung) kommt bei verbindlicher Buchung des Kunden im Internet über www.easy-reisemobile.de oder durch anderweitigen Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter in schriftlicher oder elektronischer Form zustande. Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Vermietfahrzeugkategorie, nicht für ein bestimmtes Vermietfahrzeug. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf einen gleich- oder höherwertigen Wohnwagen umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter einen Vermietfahrzeug aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Wohnwagen erstattet.
Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von 30% des Mietpreises, mindestens jedoch € 200,00 zu leisten. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreitender im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:

• bis zu 50 Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises
• zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
• Ab dem 14. Tag vor Mietbeginn 75% des Mietpreises
• am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 100% des Mietpreises.

Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für die Anmietung von Reisemobilen (Stand 01.09.2019)
Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich.

7. Zahlungsbedingungen
Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin zur Wohnwagenübergabe vollständig beim Vermieter auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters eingehen. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis bei Vertragsschluss sofort fällig.

8. Übergabe, Rücknahme
Bei Übergabe und Rücknahme des Vermietfahrzeuges haben Vermieter und Mieter gemeinsam, nach vorheriger Terminabsprache, das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahme-protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Der Mieter verpflichtet sich, das Vermietfahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an dem vertraglich vereinbarten Rückgabeort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. Alle Vermietfahrzeuge werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. Die Innenreinigung ist nicht mit inbegriffen. Bei nicht erfolgter Innenreinigung durch den Mieter wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 40€ brutto angesetzt.

9. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

10. Mängel des Vermietfahrzeuges
Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

11. Reparatur
Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Vermietfahrzeug auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Vermietfahrzeuges während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet (Haftung des Vermieters). Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.

12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für die Vermietfahrzeuge abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt: Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung. Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Vermietfahrzeuges nicht mitnimmt.

13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Wohnwagens, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Wohnwagen oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn - der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter den Wohnwagen überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt oder der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Wohnwagens in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Schäden am Wohnwagen oder Dritter durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Wohnwagens anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14. Kaskoversicherung
Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragender Selbstbeteiligung von 
€ 1500,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragender Selbstbeteiligung von € 1.500,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
• wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
• wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
• wenn der Mieter bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf
die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
• wenn der Mieter sonstige Pflichten verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
• wenn Schäden auf einer verbotenen Nutzung beruhen
• wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.

15. Datenschutz, -verarbeitung und –Nutzung sowie Fahrzeugortung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern der Wohnwagen mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Wohnwagens festzustellen und den Wohnwagen im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Wohnwagens im Alarmfall.

16. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Von den allgemeinen Vermietungsbedingungen abweichende Vereinbarungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Auf den Mietvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.(ZDK) Stand: 01/2022

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textformbestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textformanzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-schlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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